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Absenzen und Dispensationen

Bezüglich Absenzen- und Dispensationswesen bezieht sich die GSU auf das Volksschulgesetz und die Volksschulverordnung. Grundsätzlich gilt, dass Schülerinnen und Schüler den Unterricht und die Schulveranstaltungen lückenlos besuchen und Abwesenheiten zu begründen sind (Volksschulgesetz § 57).

Als Absenz zählt der während eines Halbtages versäumte Unterricht. Verlässt ein Schüler / eine Schülerin mit Einwilligung der Lehrperson oder der Schulleitung den Unterricht vorzeitig, zählt der Halbtag nicht als Absenz. Wird der Schulausschluss verfügt, so gilt die Abwesenheit von Unterricht als entschuldigte Absenz. Als unbegründet gelten Absenzen, für die keine Dispensation oder kein zureichender Grund vorliegt. Bleiben Schüler unbegründet dem Unterricht fern, erfolgt ein Zeugniseintrag. Die Eltern können gebüsst werden.

Eine Aufzählung zureichender Absenzgründe entnehmen Sie bitte dem Formular «Gesuch um Dispensation vom Unterricht». Gesuchsformulare können hier per Download oder bei der Klassenlehrperson bezogen werden. Sie sind in jedem Fall bei der Klassenlehrperson einzureichen. Die zuständigen Instanzen entscheiden über Gesuche dann unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse.

Die Schule muss unverzüglich benachrichtigt werden, wenn ein Schüler / eine Schülerin aus nicht voraussehbaren Gründen dem Unterricht ganz oder teilweise fernbleibt.

Mit sogenannten «Jokertagen» können die Schülerinnen und Schüler dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Angabe von Gründen fernbleiben. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Die Eltern teilen den Bezug von Jokertagen der Klassenlehrperson mindestens drei Tage vorher mit.
  • Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtages stattfindet.
  • Nicht bezogene Jokertage verfallen.
  • Der Bezug von Jokertagen ist nicht möglich während Übertrittsprüfungen, Checks (P3, P5, S2 und S3), Sporttagen, Projekttagen, Schulreisen, Projekt- und  Lagerwochen sowie an weiteren, besonderen Unterrichtstagen, die von der Klassenlehrperson oder der Schulleitung im Voraus für die Jokertageregelung gesperrt werden.

Bitte achten Sie darauf, dass die Jokertageregelung nicht missbraucht wird.